Umstellung Kassensystem – Hessen gewährt Fristverlängerung bei technischer Nachrüstung

Autor: Uwe Zahlten, 15. Juli 2020

Bis zum 30. September müssen alle Registrierkassen mit der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) nachgerüstet werden. Hessen gewährt nun gemeinsam mit vier weiteren Bundesländern eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2021 – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Das “Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen” verpflichtet Unternehmen seit Jahresbeginn, die digitalen Aufzeichnungen der Kassensysteme mit einer zusätzlichen zertifizierten Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Infolge fehlender technischer Lösungen sollte mit der Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30. September die flächendeckende Ausstattung final gewährleistet werden.
Die Umsetzung dieser Pflicht gestaltet sich jedoch schwierig: Bis Mitte des Jahres standen den Unternehmen kaum zertifizierte Sicherheitsmodule zur Verfügung. Darüber hinaus haben viele Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie und der Umstellung der Kassen auf die neuen Umsatzsteuersätze zeitliche Schwierigkeiten bei der Realisierung der gesetzlichen Vorgaben.
Aus diesem Grund setzten sich die IHKs zusammen mit den Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft für eine Fristverlängerung bis in das kommende Jahr ein. Das Bundesfinanzministerium hielt an der Frist fest, jedoch haben jetzt einige Bundesländer, darunter Hessen, entschieden, unter bestimmten Voraussetzungen eine längere Nichtbeanstandungsregelung zu gewähren.
Der hierfür erforderliche Erlass ist zwischenzeitlich veröffentlicht und sieht folgende Regelung vor:

  • Anhand geeigneter Unterlagen muss belegbar sein, dass die erforderliche Anzahl an TSE bis zum 30. September 2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich verbindlich bestellt oder der Einbau der TSE beauftragt worden ist.
  • Ist der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen, eine solche aber noch nicht verfügbar, ist die Nichtverfügbarkeit durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Der Einsatz der cloud-basierten oder eine anderen TSE muss auch in diesen Fällen bis zum 31. März 2021 sichergestellt werden.
  • Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der Voraussetzungen als gewährt.
  • Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
  • Die oben genannten Nachweise sind im Rahmen der allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

Den Erlass des hessischen Finanzministeriums stellen wir auf dieser Seite zum Download zur Verfügung.

https://www.darmstadt.ihk.de/blueprint/servlet/resource/blob/4845184/b4a95f5b806894bec07e4b1aabd110ad/hessen-erlass-vom-10-07-2020-data.pdf

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https://www.darmstadt.ihk.de/servicemarken/news/onlinemagazin/service/hessen-gewaehrt-fristverlaengerung-bei-technischer-nachruestung-4845056

 

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