Koaltion beschließt Verlängerung der finanziellen Hilfen

26. August 2020

Der Koalitionsausschuss hat sich auf die Verlängerung von finanziellen Coronahilfen für Arbeitnehmer und Unternehmen verständigt. Die wichtigsten Beschlüsse vom 25. August finden Sie hier im Überblick.

Kurzarbeitergeld
Die Bezugsdauer wird für Betriebe, die bis zum 31. Dezember diesen Jahres Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis Ende 2021, verlängert.
Die aktuell geltenden Sonderregelungen über den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld, dass kein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden erforderlich ist und nur 10 Prozent der Belegschaft eines Betriebes von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen, gilt bis zum 31.Dezember 2021 fort für alle Betriebe, die bis zum 31.März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis zum 30. Juni 2021 vollständig erstattet. Vom 1. Juli 2021 bis längstens zum 31. Dezember 2021 werden für alle Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet. Diese hälftige Erstattung kann auf 100 Prozent erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt. Voraussetzung ist, dass ein Weiterbildungsbedarf besteht, die Maßnahme einen Umfang von mehr als 120 Stunden hat und sowohl der Träger als auch die Maßnahme zugelassen sind.
Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem 4. Monat und 80/87 Prozent ab dem 7. Monat) wird verlängert bis zum 31. Dezember 2021 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
Von den bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten wird die Regelung, dass geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs bis 450 Euro) generell anrechnungsfrei sind, bis 31. Dezember 2021 verlängert. Für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 in Kurzarbeit gegangen sind, wird die Möglichkeit, dass Beschäftigte in Leiharbeit Kurzarbeitergeld beziehen können, bis 31. Dezember 2021 verlängert.
Die derzeit geltende Steuererleichterung für Arbeitgeberzuschüsse auf das Kurzarbeitergeld wird bis zum 31. Dezember 2021 gewährt.
Um die Handlungsfähigkeit der Bundesagentur für Arbeit auch in Zukunft zu erhalten, verzichtet der Bund auf mögliche Rückforderungen der von der Bundesagentur für Arbeit gewährten Bundeshilfen in der Höhe der durch das so verlängerte Kurzarbeitergeld zusätzlich entstehenden Kosten.

Überbrückungshilfen
Das Programm für kleine und mittelständische Betriebe (KMU) wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Zugang zur Grundsicherung
Um Sicherheit in unsicheren Zeiten zu bieten, wird der erleichterte Zugang in die Grundsicherungs-systeme bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. In diesem Zuge werden wir den Zugang ins-besondere von Künstlern, Soloselbstständigen und Kleinunternehmern durch eine geeignete Ausgestaltung des Schonvermögens deutlich verbessern.

Kinderkrankengeld /Pflegeunterstützung
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Kinderkrankengeld. Angesichts der Corona-Pandemie kann der bestehende Anspruch in manchen Fällen nicht ausreichen. Deshalb soll der Paragraf 45 SGB V dahingehend geändert werden, dass im Jahr 2020 das Kinderkrankengeld für jeweils fünf weitere Tage (für Alleinerziehende weitere zehn Tage) gewährt wird.
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Akuthilfe Pflege wird bis 31. Dezember 2020 verlängert. Wer coronabedingt Angehörige pflegt oder Pflege neu organisieren muss, kann dadurch bis zu zwanzig Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Das Pflegeunterstützungsgeld kann ebenfalls bis zu zwanzig Arbeitstage in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege aufgrund von coronabedingten Versorgungsengpässen zu Hause erfolgt.

https://www.darmstadt.ihk.de/servicemarken/news/onlinemagazin/service/koalition-beschliesst-verlaengerung-der-finanziellen-hilfen-4874516

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