Startseite › Foren › Corona-Krise › Aktuelle Informationen von H+Z › Aktuelle Informationen vom 23.03.2020
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PW aktualisiert.
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PW
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Welche weiteren Unterstützungen plant der Staat für kleine Unternehmen?
Laut Handelsblatt sollen Solo-Selbständige und kleine Unternehmen bis zu 15.000 Euro Soforthilfe erhalten.Zum Originalartikel klicken Sie bitte hier:
https://app.handelsblatt.com/politik/deutschland/gesetzesentwurf-solo-selbstaendige-und-kleine-unternehmen-sollen-bis-zu-15-000-euro-soforthilfe-erhalten/25668744.html?ticket=ST-2196316-hGW3j3N77sgyaPQnoMLf-ap6Businessinsider berichtet, dass Mietern in der Krise nicht gekündigt werden darf. Die IHK-Darmstadt geht davon aus, dass diese Regelung auch für gewerbliche Vermietungen gelten wird. Hier geht’s zum Originalartikel:
Bis September 2020: Mietern soll in Krise nicht gekündigt werden dürfen
Was müssen Händler beachten, die ihre Läden geöffnet lassen dürfen beachten?
Lesen Sie dazu die FAQ der BGHW: https://www.bghw.de/die-bghw/faq/faqs-rund-um-corona
Die IHK-Darmstadt hat uns folgende weitere Informationen zum Thema Miete an die Hand gegeben:
Dürfen Einzelhändler, Gastronomen, Hotelbetreiber etc. nach behördlicher Schließung des Betriebs in der Coronakrise die Miete mindern oder hat der Mieter einen Anspruch auf Stundung der Miete?
Die Ausführungen zur Miete gelten analog auch für die zu zahlende Pacht in Pachtverträgen.1.Grundsatz der Mietzahlungspflicht
Die Hauptpflicht des Mieters in einem Mietvertrag ist die Verpflichtung zur Zahlung der Miete.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Mieter zur Zahlung der Miete auch verpflichtet bleibt, wenn er die Mietsache aus in seiner Person oder seiner Risikosphäre liegenden Gründen nicht oder nur eingeschränkt nutzt oder nutzen kann, obwohl der Vermieter ihm die Gebrauchsmöglichkeit weiterhin einräumt (vgl. vor allem § 537 Abs. 1 BGB).
Vom Grundsatz her hat der Hotel- oder Ladenmieter daher im Fall ausbleibender Buchungen sowie Stornierungen und auch bei einer durch den Mieter selbst vorgenommenen Betriebsschließung aufgrund des Corona-Virus den Mietzins weiterhin in der vereinbarten Höhe zu entrichten.2.Besonderheiten durch Coronakrise
Ein Lichtblick für Mieter könnte sich aber dennoch ergeben, denn die meisten gewerblichen Mietverträge sehen nicht allein die Vermietung der (leeren) Flächen vor, sondern regeln meist sehr detailliert den beabsichtigten Miet- und Nutzungszweck.
Der Mietzweck verpflichtet einerseits den Mieter, die Mietsache nicht über den vereinbarten Zweck hinaus zu nutzen. Andererseits verpflichtet er aber auch den Vermieter, dem Mieter ein Mietobjekt zu überlassen, das für die vereinbarte Nutzung geeignet ist.
Kann der Mietzweck, beispielsweise die Nutzung als Einzelhandelsgeschäft, infolge einer behördlichen Anordnung nicht mehr erreicht werden, könnte hierin eine (vorübergehende) Unmöglichkeit der vermieterseitig geschuldeten Überlassung zu dem vereinbarten Zweck zu sehen sein.
Gesetzliche Folge wäre zunächst, dass der Mieter von der Gegenleistung befreit wäre, also von der Zahlung Miete – und zwar für die gesamte Zeit der Unmöglichkeit.Aus diesen Gründen ist ebenfalls denkbar, in den behördlichen Anordnungen oder der Coronakrise als solcher eine Störung der Geschäftsgrundlage zu sehen. Die Rechtsprechung hat Störungen der Geschäftsgrundlage in der Vergangenheit zum Beispiel gesehen, wenn Geschäftsmöglichkeiten infolge von Embargos oder kriegsähnlichen Zuständen oder sonstigen Ereignissen weggefallen sind, die nicht vorherzusehen waren.
Es spricht insbesondere bei der jetzigen dynamischen Entwicklung der Krise einiges dafür, die Corona-Maßnahmen und Auswirkungen in diese Kategorie einzuordnen, da sie offensichtlich nicht der Risikosphäre einer Mietvertragspartei zugeordnet werden können. Die Rechtsfolgen der Störung der Geschäftsgrundlage reichen von der Anpassung des Vertrages (d.h. insbesondere einer Mietreduzierung) bis zu einer Aufhebung des Mietvertrages, was etwa bei einer länger andauernden Krise in Frage kommen könnte.
In der Praxis sollten sich die Vertragsparteien also zusammensetzen und besprechen, was in ihrer individuellen Konstellation als Kompromiss in Betracht käme.
Immerhin haben sehr wahrscheinlich beide Parteien eine Situation wie die aktuelle nicht kommen sehen und dürften an einem nach der Krise weiter andauernden und gesunden Mietverhältnisses Interesse haben. Neben einvernehmlichen Mietreduzierungen für den kommenden Monat wären zum Beispiel auch Stundungsvereinbarungen eine Lösungsmöglichkeit.Stand: 23.03.2020; alle Informationen ohne Gewähr
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