Bundesregelung zur Notbremse beschlossen
[…] Der Deutsche Bundestag hat am Mittwoch wichtige ErgĂ€nzungen des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Die zentrale Neuerung: Ăberschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100, gelten dort ab dem ĂŒbernĂ€chsten Tag zusĂ€tzliche, im Gesetz nun bundeseinheitlich festgeschriebene MaĂnahmen.[…] Ăffnungen von GeschĂ€ften: Auch bei einer hohen Inzidenz wird die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, VerbrauchsgĂŒtern des tĂ€glichen Bedarfs und existentiellen Dienstleistungen verlĂ€sslich sichergestellt. Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschlieĂlich der Direktvermarktung, GetrĂ€nkemĂ€rkte, ReformhĂ€user, BabyfachmĂ€rkte, Apotheken, SanitĂ€tshĂ€user, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, BlumenfachgeschĂ€fte, TierbedarfsmĂ€rkte, FuttermittelmĂ€rkte, GartenmĂ€rkte und der GroĂhandel. In allen FĂ€llen bleiben natĂŒrlich die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung.
Bei einer Inzidenz unter 150 wird es zudem bei allen weiteren GeschĂ€ften möglich sein, mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis einzukaufen. Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrĂŒcklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und AutowerkstĂ€tten, Banken und Sparkassen, Poststellen und Ă€hnliches.
Quelle: Bundesregierung
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundesweite-notbremse-1888982
Dem nun (mit ErgÀnzungen) beschlossenen und vom Bundesrat abgesegneten Gesetzentwurf kann folgender Passus entnommen werden:
„Die Ăffnung von LadengeschĂ€ften und MĂ€rkten mit Kundenverkehr fĂŒr Handelsangebote ist untersagt, wobei der Lebensmittelhandel einschlieĂlich der Direktvermarktung, ebenso GetrĂ€nkemĂ€rkte, ReformhĂ€user, BabyfachmĂ€rkte, Apotheken, SanitĂ€tshĂ€user, Drogerien, Optiker, HörgerĂ€teakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, BlumenfachgeschĂ€fte, TierbedarfsmĂ€rkte, FuttermittelmĂ€rkte und GartenmĂ€rkte mit den MaĂgaben ausgenommen sind, dass
a) der Verkauf von Waren, die ĂŒber das ĂŒbliche Sortiment des jeweiligen GeschĂ€fts hinausgehen, untersagt ist,
b) fĂŒr die ersten 800 Quadratmeter GesamtverkaufsflĂ€che eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter VerkaufsflĂ€che und oberhalb einer GesamtverkaufsflĂ€che von 800 Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 Quadratmeter VerkaufsflĂ€che eingehalten wird, wobei es den Kundinnen und Kunden unter BerĂŒcksichtigung der konkreten RaumverhĂ€ltnisse grundsĂ€tzlich möglich sein muss, bestĂ€ndig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten und
c) in geschlossenen RĂ€umen von jeder Kundin und jedem Kunden jeweils eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Atemschutzmaske zu tragen ist.“
Unserer EinschĂ€tzung nach ist die Formulierung des Absatz a) so zu interpretieren, dass eine Ausweitung des Sortimentes ĂŒber das sonst ĂŒbliche Sortiment hinaus nicht zulĂ€ssig ist (Beispiel: ein BlumenfachgeschĂ€ft verkauft plötzlich Schreibwaren). Sehr wohl dĂŒrfen jedoch alle anderen Sortimente, die in „normalen Zeiten“ auch verkauft wurden, weiter vertrieben werden. Aus unserer Sicht bedeutet dies, dass beispielsweise eine Poststelle, die auch sonst Schreibwaren verkauft hatte, dies auch weiterhin tun darf.